Pfändung

 Normen 

§§ 803 ff. ZPO

 Information 

Beschlagnahme eines Gegenstandes oder von Forderungen, um den Anspruch eines Gläubigers auf eine Geldforderung zu sichern oder zu befriedigen.

Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und wird zumeist vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.

Es bestehen folgende Formen von Pfändungen:

Folgen einer Pfändung sind:

Als Verstrickung wird die staatliche Beschlagnahme der Sache bezeichnet mit der Folge, dass über die Sache ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis entsteht. Die Verstrickung entsteht bei jeder wirksamen Pfändung, die nicht nichtig ist.

Die Verwertung der gepfändeten Sachen (§§ 814 ff. ZPO) erfolgt

  • bei gepfändetem Geld durch die Ablieferung bei dem Gläubiger

  • bei Wertpapieren:

  • bei sonstigen Sachen durch eine Versteigerung

  • auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners durch eine andere Verwertungsart

U.a. wenn der Erlös zur Befriedung der Gläubiger nicht ausreicht, erfolgt die Verteilung des erzielten Erlöses im Verteilungsverfahren.

Die Durchführung der Pfändung wird durch folgende Strafrechtsnormen geschützt:

 Siehe auch 

BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08 (Pfändung des Pflichtteilsanspruchs)

BGH 21.12.2004 - IXa ZB 273/03 (Pfändung von überjährigen Rückständen)

BGH 05.11.2004 - IXa ZB 57/04 (Änderung des PfüB)

BFH 01.02.2005 - VII B 198/04 (Pfändbarkeit von RA-Gebührenforderungen)

Ehlenz/Diefenbach: Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswerte; 6. Auflage 2004

Helwich/Frankenberg: Pfändung des Arbeitseinkommens; 6. Auflage 2010

Neugebauer: Die Pfändung von Taschengeldansprüchen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2005, 376

Stöber: Forderungspfändung; 15. Auflage 2010