Persönlichkeitsrechte
1. Allgemein
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.
Das BVerfG interpretiert die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit: Geschützt ist nicht nur ein begrenzter Bereich (Kernbereich) der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns, ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht die Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung hat.
Es wird zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den besonderen Persönlichkeitsrechten unterschieden.
Formen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z.B. der Schutz der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informelle Selbstbestimmung.
Besondere Persönlichkeitsrechte sind z.B. das Urheberrecht oder das Namensrecht.
Das Persönlichkeitsrecht gehört als "sonstiges Recht" zum Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB.
Das OLG München hat im August 2002 der Tochter von Marlene Dietrich aufgrund der Vererblichkeit des postmortalen Persönlichkeitsrechts Schadensersatz für die Veröffentlichung von Nacktfotos der Schauspielerin zugesprochen.
Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe stellt die Anfertigung heimlicher Videoaufnahmen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person dar. Die Aufnahmen können wegen des Verstoßes gegen Beweiserhebungsverbote nicht verwertet werden. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass die Beschädigung eines Pkw auf einem Videoband aufgezeichnet worden war.
2. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
Im Arbeitsrecht beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Beachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.
Aber: "Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient" (LAG Berlin-Brandenburg 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10).
In der Praxis ist über das Persönlichkeitsrecht im Arbeitsleben u.a. bei der Internetnutzung durch den Arbeitnehmer zu entscheiden.
Das Abhören bzw. das Mithören von Telefongesprächen ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig.
BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11 (Wort- und Bildberichterstattung über prominente Lebensgefährtin eines Politikers)
BGH 16.03.2010 - VI ZR 176/09 (Überwachungskameras und Persönlichkeitsrechte des Nachbarn)
BGH 21.06.2005 - VI ZR 122/04 (Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit)
BVerfG 25.08.2000 1 BvR 2707/95 (Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts)
BAG 18.02.1999 - 8 AZR 735/97 (Pressefreiheit rechtfertigt keine ehrverletzenden Berichte)
Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht; 2. Auflage 2011
Ernst: Gleichklang des Persönlichkeitsschutzes im Bild- und Tonbereich? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1277
Götting: Die Vererblichkeit der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts - ein Meilenstein in der Rechtsprechung des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 585
Ladeur/Gastomzyk: Der Schutz von Persönlichkeitsrechten gegen Meinungsäußerungen in Blogs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 710
Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht; 1. Auflage 2011
Linnenkohl/Gressierer: Das Mithören von Telefonaten im Arbeitsverhältnis; AuA 1999, 410
Sajuntz: Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts in den Jahres 2008 - 2010, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2992
Schiwy/Schütz/Dörr: Medienrecht; 5. Auflage 2010
Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Band IV: Die einzelnen Grundrechte; 1. Auflage 2006
Wanckel: Der Schutz der Persönlichkeit bei künstlerischen Werken; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 578
Zitierungen dieses Dokuments
- Arbeitnehmerüberwachung
- Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
- Datenschutz
- Durchsuchung
- Grundrechte
- Grundrechte - Drittwirkung der
- Internetnutzung - Arbeitnehmer
- Kunstfreiheit
- Menschenwürde
- Mobbing
- Nachtruhe
- Pressefreiheit
- Schutz der Privatsphäre
- Verwirkung von Grundrechten
- Vorstellungsgespräch
- Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz
