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Patientenrechte

 Normen 

§§ ff. 630a BGB

 Information 

1. Einführung

Patientenrechte waren in Deutschland in einer Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen Rechtsbereichen - zum Teil lückenhaft - geregelt. Auf dem Gebiet des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts stand Wesentliches nicht im Gesetz, sondern war Richterrecht. Dies erschwerte es allen Beteiligten im Gesundheitswesen, die Rechte zu kennen, und vor allem den Patienten, diese Rechte einzufordern.

Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) am 26. Februar 2013 sind die Rechte der Patienten nunmehr gesetzlich geregelt. Mit dem Gesetz wurden folgende Ziele verfolgt:

  • Kodifizierung des Behandlungsrechts und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

  • Förderung der Fehlervermeidungskultur

  • Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern

  • Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern

  • Stärkung der Patientenbeteiligung

  • Stärkung der Patienteninformation

Die neue Rechtslage ist in den folgenden Beiträgen dargestellt:

2. Bewilligung von Leistungen durch die Krankenkasse

Das Verfahren der Bewilligung von Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung unterliegt den in § 13 Abs. 3a SGB V vorgegebenen Fristen:

  • Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

  • In Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, eingeholt wird, ist innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

  • Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.

  • Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung.

Kann die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Dabei kann sich die Krankenkasse nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10488) nicht auf Gründe berufen, die in ihren Verantwortungsbereich fallen wie z.B. Organisationsmängel oder Arbeitsüberlastung von Mitarbeitern. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

 Siehe auch 

Arzneimittelhaftung

Katzenmeier: Der Behandlungsvertrag - Neuer Vertragstypus im BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 817

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 8. Auflage 2013

Spickhoff: Patientenrechte und Patientenpflichten - Die medizinische Behandlung als kodifizierter Vertragstypus; Versicherungsrecht - VersR 2013, 267