Patentamt

 Normen 

PatG

DPMAV

 Information 

Für die Anmeldung von Patenten und Marken zuständige Behörde.

Die vollständige Bezeichnung des Patentamtes ist "Deutsches Patent- und Markenamt".

Rechtsgrundlagen sind neben der Verordnung über das deutsche Patent- und Markenamt die §§ 26 ff. PatG.

Das vor dem Patent- und Markenamt einzuhaltende Verfahren ist im zweiten Abschnitt der Verordnung über das deutsche Patent- und Markenamt geregelt.

Der erste Abschnitt bestimmt die Organisation der verschiedenen Bereiche des Patent- und Markenamtes:

  • Prüfungsstellen und Patentabteilungen

  • Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen

  • Topografiestelle und Topografieabteilungen

  • Markenstelle und Markenabteilungen

  • Geschmacksmusterstelle

In dem mit dem § 7 DPMAV beginnenden zweiten Abschnitt wird das Verfahren systematisch beginnend mit der Einreichung des Antrags geregelt. Im Folgenden einige Auszüge der Vorgaben:

  • Danach sind bei der Anmeldung grundsätzlich die von dem Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Bei der Verwendung anderen Papiers ist dauerhaftes, nicht durchscheinendes Papier im Format DIN A4 zulässig.

  • Die Dokumente können elektronisch übermittelt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

  • Es werden den Antragstellern bei der Antragstellung Kennnummern zugeteilt, die im weiteren Verfahren zu verwenden sind.

Entscheidungen des Patentamtes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit der Beschwerde anfechtbar, über die, wenn ihr nicht abgeholfen wird, das Bundespatentgericht entscheidet. Gegen dessen Entscheidung kann wiederum innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass die Rechtsbeschwerde in der Entscheidung des Bundespatentgerichtes zugelassen wurde oder einer der gesetzlich genannten Rechtsbeschwerdegründe vorliegt.

Das Patentamt ist eine Verwaltungsbehörde, das Bundespatentgericht ist ein Bundesgericht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Gemäß § 31 PatG ist nach der Veröffentlichung des Anmeldegegenstandes die Akteneinsicht für jedermann frei zugänglich, vor der Veröffentlichung bedarf es eines berechtigten Interesses.

Sitz des Deutschen Patentamtes und des Europäischen Patentamtes ist München.

 Siehe auch 

http://www.patentamt.de (Internetseite des Deutschen Patentamtes)

Kelbel/König/Schäfers: Patentanwaltsordnung, 2. Auflage 2005

Messerli: Die Überprüfung von Entscheidungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts nach dem neuen Art. 112 a EPÜ; GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) 2001, 979

Schulte: Die Behandlungverspäteten Vorbringens in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt; GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) 1993, 300

Siekmann: Die Geltendmachung von weiteren Einspruchsgründen nach Ablauf der Einspruchsfristen vor dem deutschen und dem Europäischen Patentamt, insbesondere in der Beschwerde; GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) 1997, 156