Rechtswörterbuch

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Patent

 Normen 

PatG

PatV

 Information 

1. Allgemein

Das Patent ist ein staatlich erteiltes Schutzrecht für Erfindungen.

Patente werden nicht für jegliche Arten von Erfindungen erteilt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine technische Neuheit handelt, die gewerblich anwendbar ist. Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Die Möglichkeit des Erhalts eines Zusatzpatents wurde aufgehoben.

2. Inhalt des Patentanspruchs

Das Patent garantiert dem Erfinder das alleinige Recht der Nutzung. Dritte sind nicht befugt, die Erfindung ohne Genehmigung des Erfinders gewerblich zu nutzen. Eine private Nutzung durch einen Privaten ist jedoch möglich, ohne dass sich der Nachahmer schadensersatzpflichtig macht.

Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Diese Rechte können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Ferner kann der Patentinhaber die Nutzung seiner Erfindung durch andere durch die Erteilung von Lizenzen regeln (vgl. § 15 PatG).

Bei Nahrungs-, Genuss- und Arzneimitteln wird nur das Verfahren, nicht aber das Erzeugnis patentiert.

3. Dauer des Patentanspruchs

Der Patentschutz gilt 20 Jahre (§ 16 PatG), danach können die Produkte kopiert werden. Dies geschieht häufig bei Arzneimitteln, von denen nach Ablauf dieser Frist identische, aber preiswertere (weil die Entwicklungs- und Forschungskosten wegfallen) Kopien angeboten werden, sogenannte generische Produkte bzw. Generika.

In manchen Fällen kann eine Verlängerung des Patentschutzes beantragt werden. Ob dies für eine Erfindung infrage kommt, bestimmt sich nach Maßgabe von EU-Verordnungen über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten.

4. Verfahren

Deutsche Patente werden vom Deutschen Patentamt erteilt.

Der Erfinder muss beim Patentamt eine Patentgebühr bezahlen. Sie setzt sich zusammen aus Gebühren für Anmeldung, Recherche, Prüfung und Erteilung. Vom dritten Jahr an ist eine Jahresgebühr für die Zeit der Schutzdauer fällig. Die Gebühren beim Europäischen Patentamt sind erheblich höher als beim Deutschen Patentamt.

Praxistipp:

Finanzschwache Anmelder können für nationale Anmeldungen einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patentamt sowie einen Antrag auf Stundung der Erteilungs- und Jahresgebühren (vom 3. bis 12. Jahr) stellen. Gestundete Gebühren müssen später nachgezahlt werden.

5. Rechtsschutz

Gegen denjenigen, der die Erfindung entgegen der §§ 9 - 13 PatG benutzt, hat der Berechtigte zunächst nach § 139 Abs. 1 PatG einen Unterlassungsanspruch. Ob der Verstoß verschuldet ist oder nicht, ist für das Bestehen dieses Anspruchs ohne Bedeutung. Die Rechtsprechung erkennt in gewissem Umfang auch vorbeugende Unterlassungsklagen an.

Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen rechtswidrigen Benutzung kommt neben dem Unterlassungsanspruch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 139 Abs. 2 PatG in Betracht. Zusätzlich kommen Ansprüche auf Auskunft über Herstellung, Vertriebsweg und Dritte sowie auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Vorrichtungen in Betracht.

Nach § 142 PatG ist die Verletzung des Patents unter Strafe gestellt (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

6. Internationaler / Europaweiter Patentschutz

Zu der Möglichkeit, einen sich über mehrere Länder erstreckenden Patentschutz zu erlangen siehe den Beitrag "EU - Patente".

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung

Einspruch - Patentrecht

Erfindung

EU - Patente

Lizenz

Marke

Patentamt

http://www.patentamt.de (Internetseite des Deutschen Patentamtes)

http://www.european-patent-office.org (Internetseite des Europäischen Patentamtes)

http://www.kianispringorum.de/weichware.htm (Patentierbarkeit von Softwareprogrammen)

Albrecht/Hoffmann: Die Vergütung des Patentanwalts; 2. Auflage 2013

Bendl/Weber: Patentrecherche und Internet; 4. Auflage 2013

Braitmayer/van Hees: Verfahrensrecht in Patentsachen; 5. Auflage 2014

Fitzner: Patentanwalt; 3. Auflage 2012

Keukenschrijver: Patentnichtigkeitsverfahren; 5. Auflage 2014

Reinhard: Berufsrecht der Patentanwälte; 6. Auflage 2009

Schulte: Patentgesetz mit Europäischem Patentübereinkommen; 9. Auflage 2014