Rechtswörterbuch

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Parteiverbot

 Normen 

Art. 21 GG

§ 46 BVerfGG

§§ 32, 33 PartG

 Information 

Die Voraussetzungen des Parteiverbots sind in Art. 21 Abs. 2 GG geregelt. Sie sind enger gefasst als die Voraussetzungen des Verbots sonstiger Vereinigungen (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG).

Der Antrag zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann gemäß § 43 BVerfGG nur von folgenden Institutionen gestellt werden:

Der Antrag kann zudem von einer Landesregierung gestellt werden, wenn sich die Organisation der Partei nur auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes erstreckt.

Der bedeutendste Unterschied zur Regelung des Vereinsverbots ist, dass bevor nicht das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt hat, keine andere staatliche Stelle die Ergreifung bestimmter Maßnahmen bzw. das Unterlassen von Maßnahmen auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Partei stützen kann (z.B. Verweigerung des Polizeischutzes für eine öffentlichen Kundgebungen der Partei, wenn seitens der Bevölkerung ein Protestmarsch angekündigt worden ist, um die Kundgebung zu verhindern bzw. zu stören).

Dieses sog. Parteienprivileg liegt darin begründet, dass es sich bei den Parteien um die bestimmenden Kräfte des politischen Geschehens handelt, aufgrund dessen ihnen ein erhöhter Bestandsschutz zukommen soll (vgl. BVerfG 17.11.1994 - 2 und 3 BvB 2/93).

Verfassungswidrig ist die Partei erst dann, wenn sich das Bestreben der Partei oder das Verhalten ihrer Mitglieder und/oder das ihrer Anhänger gegen grundlegende Prinzipien des Verfassungsstaats richten, die (bloße) Ablehnung einzelner Bestimmungen oder sogar ganzer Institutionen des Grundgesetzes genügt hingegen nicht (vgl. BVerfG 23.10. 1952 - 1 BvB 1/51).

In der Bundesrepublik wurden bisher zwei Parteiverbote ausgesprochen, zum einen wurde 1952 die Sozialistische Reichspartei verboten, zum anderen 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands. Das Verfahren zum Verbot der Freiheitlichen Partei Deutschlands scheiterte an deren Parteistellung, das Verbot wurde als Vereinsverbot ausgesprochen. Das Verfahren zum Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands war aufgrund von Verfahrensfehlern nicht erfolgreich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) ausgeführt, dass eine Partei (schon dann) verfassungswidrig ist, wenn der politische Kurs dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist und in Handlungen (dies können auch programmatischen Reden verantwortlicher Persönlichkeiten sein) so weit Ausdruck gefunden hat, dass dieser Kampf als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen erkennbar wird (BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51). Nach anderer Auffassung bedarf es darüber hinaus noch einer konkreten Gefahr der Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt, so ist damit auch das Verbot der späteren Gründung einer Ersatzorganisation verbunden (vgl. § 46 Abs. 3 BVerfGG).

Die Entscheidung wird von den nach § 32 PartG zuständigen Behörden vollzogen, die gemäß § 33 PartG grundsätzlich auch befugt sind, gegen (die Bildung von) Ersatzorganisationen vorzugehen.

 Siehe auch 

Partei - politische

Vereinsverbot

Versammlungsfreiheit

BVerfG 22.11.2001 - 2 BvB 3/01 (Parteiverbot NPD)

BVerwG 25.03.1993 - 1 ER 301/92