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§ 9b NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 9b NRW.BANK G – Zusammensetzung des Beirates für Wohnraumförderung

(1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus

  1. a)

    dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,

  2. b)

    je einer Vertretung

    1. aa)

      des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

    2. bb)

      des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,

    3. cc)

      des für Soziales zuständigen Ministeriums,

  3. c)

    neun Mitgliedern des Landtags,

  4. d)

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

  5. e)

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. aa)

      der kreisfreien Städte,

    2. bb)

      der Kreise,

    3. cc)

      der kreisangehörigen Städte,

    4. dd)

      der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

  6. f)

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite,

  7. g)

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstaben d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtages. In der Satzung der NRW.BANK kann ein turnusmäßiges Ausscheiden vorgesehen werden.