Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9a SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 9a SaarlGebG – Gebühren im Widerspruchsverfahren

(1) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde, unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und Auslagen (Kosten), eine Widerspruchsgebühr von mindestens 7,65 Euro, höchstens 1.023 Euro; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2,56 Euro, höchstens 51 Euro. Die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung. Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 sind gesondert zu erstatten.

(2) Hat der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert oder unterlassen hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

(3) Hat der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widerspruchsführer zur Last. Dies gilt nicht, wenn nach § 80 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Die Kosten fallen in diesem Falle dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder Formvorschriften verletzt hat.

(4) Wird ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden ist oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen entschieden.