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§ 9a LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 9a LJKG – Einzug von Justizforderungen

(1) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die nach § 2 Abs. 1 JBeitrG in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung vom 7. Oktober 1995 (GBl. S. 766) zuständigen Vollstreckungsbehörden

  1. 1.

    beim Adresshandel aktuelle und frühere Anschriften des Schuldners sowie

  2. 2.

    bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten des Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners erlaubt (Negativdaten),

erheben.

(2) Dem Unternehmen, bei dem nach Absatz 1 Daten erhoben werden, dürfen personenbezogene Daten des Schuldners übermittelt werden, soweit dies für den Zweck nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder elektronisch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.

(3) Die Vollstreckungsbehörden dürfen nach Absatz 1 erhobene Daten speichern, verändern und nutzen, soweit dies für den konkreten Forderungseinzug erforderlich ist. Nach Absatz 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Forderung beigetrieben worden ist,

  2. 2.

    die Vollstreckungsbehörden entscheiden, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder

  3. 3.

    die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung entfallen sind.

An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(4) Die Vollstreckungsbehörden können im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG ein privates Unternehmen beauftragen, unterstützende Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben, die Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche zu bewerten und mit dem Schuldner Kontakt aufzunehmen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen an ein nach Absatz 4 beauftragtes Unternehmen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Schuldners, die zur Kennzeichnung der Forderung erforderlichen Angaben (Betrag der Haupt- und Nebenforderung, anordnende Stelle, Geschäftsnummer, Bezeichnung der Sache und Kassenzeichen der Vollstreckungsbehörde) sowie Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen übermitteln, soweit dies zur Beitreibung der Forderung erforderlich ist. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn sich das Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet,

  1. 1.

    die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen,

  2. 2.

    die Daten an Dritte nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Absatzes 1 zu erheben und

  3. 3.

    diese Datenübermittlung an einen Dritten nur dann vorzunehmen, wenn sich dieser seinerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich oder elektronisch verpflichtet, die übermittelten Daten nicht an weitere Stellen zu übermitteln und die Daten nur für den Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, sowie für Abrechnungs- und Kontrollzwecke zu speichern und zu nutzen.

Die Vollstreckungsbehörden unterrichten den Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbringt. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(6) Die Vollstreckungsbehörden haben Unternehmen nach Absatz 1 und 4 sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob das jeweilige Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dass es die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis der Vollstreckungsbehörden festzulegen, dass sie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Unternehmen Weisungen erteilen dürfen. Der Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vollstreckungsbehörden erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Die Vollstreckungsbehörden haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch das Unternehmen zu überzeugen.