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§ 9 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 WahlprüfG

Mitglieder, deren Mitgliedschaftserwerb oder -verlust geprüft wird, haben bei sie betreffenden Entscheidungen kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn sich ein Einspruch mit derselben Begründung auf mehr als fünf Mitglieder einer Fraktion bezieht. Prüfung der Wahl zu den Bezirksversammlungen