§ 9 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg
II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft
§ 9 WahlprüfG
Mitglieder, deren Mitgliedschaftserwerb oder -verlust geprüft wird, haben bei sie betreffenden Entscheidungen kein Stimmrecht. Dies gilt nicht, wenn sich ein Einspruch mit derselben Begründung auf mehr als fünf Mitglieder einer Fraktion bezieht. Prüfung der Wahl zu den Bezirksversammlungen