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§ 9 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 9 WPrüfG – Entscheidung

Die Entscheidung des Landtages kann nur lauten auf Zurückweisung des Einspruchs oder

  1. 1.
    im Falle des § 4 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
  2. 2.
    im Falle des § 4 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
  3. 3.
    im Falle des § 4 Nr. 3 und 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
  4. 4.
    im Falle des § 4 Nr. 5 auf Aufhebung der Bestätigung der Verzichtserklärung durch den Präsidenten des Landtages oder der Entscheidung des Landtages,
  5. 5.
    im Falle des § 4 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
  6. 6.
    im Falle des § 4 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.