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§ 9 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Wehrpflicht → Unterabschnitt 3 – Wehrdienstausnahmen

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 WPflG – Wehrdienstunfähigkeit

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.