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§ 9 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VwVG LSA – Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum

(1) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldner nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(3) Wenn die Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt haben oder eine richterliche Anordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldner haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.

(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten. Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können. § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.