§ 9 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
§ 9 VersRücklG – Wirtschaftsplan
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.
Zu § 9: Geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).