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§ 9 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGHG – Zuständigkeit

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Anklagen des Landtages gegen den Ministerpräsidenten/die Ministerpräsidentin oder einen Minister/eine Ministerin wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung),
  2. 2.
    über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die in gewinnsüchtiger Weise seinen/ihren Einfluss oder sein/ihr Wissen als Abgeordneter/Abgeordnete in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung),
  3. 3.
    über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten/eine Abgeordnete, der/die vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem/einer Anderen zur Kenntnis gebracht hat (Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung),
  4. 4.
    über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft eines/einer Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung),
  5. 5.
    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind (Artikel 97 Nr. 1 der Verfassung),
  6. 6.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung (Artikel 97 Nr. 2 der Verfassung),
  7. 7.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat (Artikel 97 Nr. 3 der Verfassung),
  8. 8.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht (Artikel 101 Abs. 3 der Verfassung),
  9. 8a.
    über die Anfechtung der Entscheidung des Landtages, durch welche die Befassung mit einer Volksinitiative abgelehnt wird,
  10. 9.
    über Anfechtungen von Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen eines Volksbegehrens (Artikel 99 Abs. 3 der Verfassung),
  11. 10.
    über die Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung, durch welche die Einleitung eines Volksentscheids abgelehnt wird,
  12. 11.
    über Anfechtungen von Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit der Abstimmung in einem Volksentscheid oder die Feststellung, ob ein Gesetzentwurf durch Volksentscheid beschlossen worden ist, betreffen,
  13. 12.
    über das Vorliegen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Überführung von wirtschaftlichen Großunternehmen in Gemeineigentum (Artikel 52 der Verfassung),
  14. 13.
    über Verfassungsbeschwerden,
  15. 14.
    über Verzögerungsbeschwerden.