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§ 9 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

I. Teil – Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 VerfGGBbg – Entschädigung

(1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro.

(2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte.

(3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen lässt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluss des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert.