Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VaG M-V
Gliederungs-Nr.: 100-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 VaG M-V – Behandlung der Volksinitiative

(1) Der Landtagspräsident veranlasst, dass die zugelassene Volksinitiative unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.

(2) Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluss über den Inhalt der Volksinitiative zu fassen. Der Fristablauf wird in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres gehemmt.

(3) In dem mit der Volksinitiative befassten Ausschuss des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, die Volksinitiative zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf, bestimmt der jeweilige Ausschuss. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung einbeziehen.