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§ 9 VSG NRW
Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Zuständigkeit, Aufgaben, Befugnisse

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VSG NRW
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 9 VSG NRW – Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige

(1) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Dateien oder Akten nur gespeichert werden, wenn

  1. 1.
    die Minderjährigen zu dem Zeitpunkt des Verhaltens das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2.
    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) oder einer Bestrebung bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird (§ 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 oder 4).

(2) Die nach Absatz 1 über Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Die nach § 8 Absatz 1 über Personen nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach der Speicherung auf die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung zu überprüfen. Sie sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 hinzugekommen sind. Auf in Akten gespeicherte Daten über Minderjährige findet § 11 Absatz 2 und 3 Anwendung.