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§ 9 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 9 VAbstG – Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts

(1) Die Landkreise und Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksabstimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Innenministerium kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

(2) Dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg obliegt insbesondere die technische Vorbereitung der Abstimmungsdatenübermittlung, die technische Ermittlung des vorläufigen und endgültigen Abstimmungsergebnisses, die Berechnung des Abstimmungskostenersatzes, die rechnerische Unterstützung bei Anfechtungsverfahren sowie bei Änderungen der Stimmkreiseinteilung und des Abstimmungssystems.