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§ 9 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 9 VAbstG – Behandlung angenommener Volksinitiativen

(1) Der Landtag behandelt eine angenommene Volksinitiative in zwei Beratungen.

(2) Eine angenommene Volksinitiative wird nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt. Sie wird von einer der Vertrauenspersonen eingebracht und in einer ersten Beratung behandelt. Am Ende der ersten Beratung überweist der Landtag die Volksinitiative an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse. Wird die Volksinitiative in mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen.

(3) Der federführende Ausschuss hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an. Mitberatende Ausschüsse sind zu der Anhörung einzuladen. Der federführende Ausschuss erarbeitet unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Beschlussempfehlung an den Landtag. Er kann dafür Gutachten von Sachverständigen einholen. Die zweite Beratung im Landtag ist spätestens drei Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. Bei Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, ist die zweite Beratung spätestens fünf Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. In der zweiten Beratung ist eine Vertrauensperson zu hören. Die Fristen nach den Sätzen 5 und 6 können aus wichtigem Grund um einen Monat verlängert werden.