§ 9 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person
§ 9 UmwStG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person (1)
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.