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§ 9 UmwStG
Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person

Titel: Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-13-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 UmwStG – Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person (1)

(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe § 27 Abs. 2 und 3 UmwStG 2006