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§ 9 UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Titel: Umwandlungssteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UmwStG 2006
Gliederungs-Nr.: 610-6-16
Normtyp: Gesetz

§ 9 UmwStG 2006 – Formwechsel in eine Personengesellschaft

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zu § 9: Geändert durch G vom 22. 12. 2009 (BGBl I S. 3950) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).