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§ 9 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: UAusschG
Gliederungs-Nr.: 110-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAusschG – Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Sitzungen sind vor Abschluss der Beratung nicht zulässig. Dasselbe gilt für den Inhalt von Unterlagen, soweit dieser nicht durch eine öffentliche Verhandlung bekannt geworden ist.

(2) In Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Beratungen dürfen die Namen der Redner nicht genannt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 beschließen.

(4) Die für den Landtag geltenden Bestimmungen über den Schutz der Geheimhaltung bleiben unberührt.

(5) Vor Abschluss der Beratung über einen Gegenstand der Verhandlung sollen sich die Mitglieder des Untersuchungsausschusses einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.