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§ 9 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürWaldG – Geschützte Waldgebiete

(1) Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Schutzwälder und

  2. 2.

    Erholungswälder.

In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten.

(2) Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemeinwohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbesondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. Schutzzwecke können sein:

  1. 1.

    Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,

  2. 2.

    Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrs- und sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden,

  3. 3.

    Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer,

  4. 4.

    Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen,

  5. 5.

    Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,

  6. 6.

    Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldparzellen),

  7. 7.

    Erhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kulturhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate),

  8. 8.

    Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder

  9. 9.

    Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbesondere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstellung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind. Handlungen, die den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des Schutzwaldes beeinträchtigen oder gefährden können, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Im Schutzwald, außer in Naturwaldparzellen, erfolgt eine den Schutzzielen entsprechende forstliche Bewirtschaftung. Dazu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Pflege- und sonstige Maßnahmen nach Art und Umfang vorgeschrieben werden. In Naturwaldparzellen wird der Wald seiner natürlichen Entwicklung überlassen, forstliche Maßnahmen sind hier grundsätzlich nicht statthaft. Kommt es in Naturwaldparzellen zu einer Übervermehrung von Pflanzen oder Tieren und werden dadurch angrenzende Wälder erheblich gefährdet, können zeitlich und örtlich befristet Waldschutzmaßnahmen durch die oberste Forstbehörde zugelassen werden.

(3) Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Gemeinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. 1.

    die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben,

  2. 2.

    die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt,

  3. 3.

    die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errichtung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie zur Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen verpflichtet oder

  4. 4.

    Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen

werden.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 erlässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Naturwaldreservaten zusätzlich im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahmeregelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufgenommen werden. Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Entgegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen.

(5) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Anschließend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den davon betroffenen Gemeinden und der unteren Forstbehörde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. Fristgemäß vorgebrachte Einwendungen werden geprüft. Können sie nicht berücksichtigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu unterrichten. In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können.

(6) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.