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§ 9 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürSammlG – Überwachung nichterlaubnisbedürfiger Sammlungen

(1) Wer Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe, durch öffentliche Aufrufe, durch Aufstellen von Sammelbehältern oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet oder veranstalten will, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrags nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von ihrer fristgerechten Erfüllung abhängig machen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Sammlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie nicht in den Formen des § 1 Abs. 1 durchgeführt werden und daher nicht erlaubnisbedürftig sind.

(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung anzuzeigen. Dies gilt auch für solche Veranstalter, die bereits in einem anderen Bundesland ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben.

(3) Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Sammlungen nach Absatz 1 oder ihre Fortsetzung verbieten,

  1. 1.
    wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
  2. 2.
    wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags gegeben ist oder
  3. 3.
    wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter verpflichten, zukünftige Sammlungen spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zweck und Zeitraum der Sammlung anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflage innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn eine von ihm veranstaltete Sammlung nach Absatz 3 verboten worden ist.

(5) Hinsichtlich des Ertrages einer Sammlung in der Form des Absatzes 1 sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 entsprechend anwendbar.

(6) Sammlungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 sind von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 ausgenommen.

(7) Zuständige Behörde ist die Erlaubnisbehörde (§ 12).