§ 9 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 9 ThürSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
- 4.Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.