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§ 9 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. 3.
    Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
  4. 4.
    Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.