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§ 9 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürPOG – Dienstkräfte der Polizei

(1) Im Polizeivollzugsdienst dürfen nur Beamte verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen Tarifbeschäftigte verwendet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Polizeiorganisationsgesetzes am 18. Mai 1991 im Vollzugsdienst tätig waren und in das Beamtenverhältnis aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht übernommen werden konnten.

(2) Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. In Dienstkleidung dürfen sie politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes an der Dienstkleidung nicht getragen werden.