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§ 9 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürMfG – Kooperationen und Netzwerke zur wirtschaftsnahen Forschung und Entwicklung

(1) Das Land fördert die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in Kooperationen sowie die wirtschaftliche Entwicklung von Netzwerken und Clustern zur Bündelung von Kompetenzfeldern und zum Aufbau von Innovationsnetzwerken und regionalen Kompetenzzentren.

(2) Gefördert werden auch anwendungsorientierte Forschungsvorhaben und die Entwicklung von technologischen Innovationen durch Verbünde von Unternehmen mit anderen Unternehmen oder mit Technologie- und Forschungseinrichtungen, insbesondere wenn diese einen Beitrag zu mehr Energie- und Ressourceneffizienz leisten.

(3) Das Land unterstützt wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Vorhaben der wirtschaftsnahen Forschung, die Entwicklung und Einführung neuer Technologien sowie die Qualifizierung in Forschung und Entwicklung, insbesondere in Kooperationen von Unternehmen, Technologie-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.