§ 9 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
§ 9 ThürMeldeG – Auskunft an den Betroffenen (1)
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.
(2) Die Auskunft ist zu verweigern.
- 1.
soweit dem Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
- 2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).