§ 9 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
§ 9 ThürLPlG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
Zuständige Raumordnungsbehörde für die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 12 ROG ist für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Landesplanungsbehörde und für den Regionalplan die obere Landesplanungsbehörde. Aufgrund einer Untersagung hat die öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen.