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§ 9 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
 

§ 9 ThürLPlG – Begründung zum Raumordnungsplan, Umweltbericht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

Dem Raumordnungsplan ist eine Begründung beizufügen. Sie ist bereits bei der Aufstellung zu erarbeiten. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens darzulegen:

  1. 1.

    die Zielsetzungen, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Raumordnungsplans,

  2. 2.

    zum Umweltbericht die aufgrund der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes,

  3. 3.

    in einer zusammenfassenden Erklärung,

    1. a)

      wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,

    2. b)

      in welcher Weise der Umweltbericht sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Abwägung berücksichtigt wurden,

    3. c)

      welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren sowie

  4. 4.

    die Maßnahmen, die zur Überwachung nach § 12 beschlossen wurden.

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.