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§ 9 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürKWG – Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die Abstimmung (Wahlhandlung) ist öffentlich; sie dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Der Wahlvorsteher kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen; Wahlberechtigten ist vor der Verweisung Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

(2) Trifft eine Gemeindewahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Gemeindewahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann die Wahlhandlung vorzeitig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben, § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. Das gilt nicht für Gemeindewahlen, die mit anderen Wahlen verbunden sind.

(4) Nach Ende der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl für den Stimmbezirk durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Beifügung der Niederschrift über die Wahlhandlung (Wahlniederschrift) das Ergebnis dem Wahlausschuss.

(5) Der Wahlausschuss prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Bei Verhältniswahl sind die Zahl

  1. 1.
    der gültig abgegebenen Stimmen,
  2. 2.
    der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen,
  3. 3.
    der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze sowie
  4. 4.
    die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag

festzustellen. Bei Mehrheitswahl ist die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen festzustellen.

(6) Der Wahlleiter macht die Feststellung des Wahlergebnisses einschließlich der Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt.