Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Die Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürHeilBG – Zusammenarbeit mit Behörden

(1) Die Behörden leisten den Kammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung. Die Kammern sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden in gleicher Weise verpflichtet, Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen werden erstattet.

(2) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen unverzüglich informiert. Die zuständige Behörde hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldungen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können.

(4) Im Falle einer Beschwerde über einen Dienstleistungserbringer sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet die Kammer den Dienstleistungsempfänger. Auf Anfrage der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu einer Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.

(5) Die Kammern sind berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Die Behörden sollen die Kammern vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Kammern Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.