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§ 9 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürBestG – Auftrag zur klinischen Sektion

Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchführende Arzt kann eine Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchführung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angehörigen oder von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.