§ 9 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion
§ 9 ThürBestG – Auftrag zur klinischen Sektion
Der behandelnde Arzt oder der die Leichenschau durchführende Arzt kann eine Einrichtung für Pathologie oder Rechtsmedizin unter schriftlicher Angabe des Grundes mit der Durchführung der Sektion beauftragen. Gleiches gilt für die in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Angehörigen oder von diesen hierzu bevollmächtigten Personen.