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§ 9 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürAGGVG – Vertretung

(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder Aufsicht führenden Richters seines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so bestimmt die die unmittelbare Dienstaufsicht ausübende Behörde einen Vertreter.

(2) Wer den Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter nach Absatz 1 vertritt, nimmt die diesem durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht sowie der Justiz- und Gerichtsverwaltung wahr.