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§ 9 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 TT-VgG – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt

(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.

(2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungsbranche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichtigung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unterschiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats.

(3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohngitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden.