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§ 9 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 StGHG

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten vereidigt. 2Gleiches gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 3Die übrigen Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes vereidigt. 4Der Eid lautet: "Ich schwöre, dass ich gerecht richten und die Verfassung getreulich wahren will." Die Schwörenden können eine religiöse Beteuerung hinzufügen.

(2) 1Der Eid ist nach der Wahl vor dem Landtag zu leisten. 2Die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils vor ihrer ersten Amtsausübung in der Sitzung des Staatsgerichtshofes vereidigt. 3Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann sein Amt erst ausüben, wenn es vereidigt ist.

(3) 1Ist ein Mitglied des Staatsgerichtshofes wieder gewählt worden, so wird die Vereidigung durch den Hinweis ersetzt, dass der früher geleistete Eid auch für die neue Amtszeit bindet. 2Das Gleiche gilt, wenn ein stellvertretendes Mitglied, das nach Abs. 2 Satz 2 vereidigt worden ist, zum ständigen Mitglied gewählt wird.