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§ 9 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 9 SparkG – Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mindestens neun und höchstens 15 Mitglieder an. In besonderen Fällen kann die Höchstzahl mit Zustimmung des für Sparkassen zuständigen Ministeriums bis zu 18 Mitglieder betragen. Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder, die durch drei teilbar sein muss.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.

    dem Vorsitzenden (§ 10),

  2. 2.

    weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 2) und

  3. 3.

    zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3).

(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter müssen wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkassen haben entsprechende Schulungen anzubieten.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Im Einzelfall kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandsmitgliedes dieses von der Teilnahmepflicht entbinden.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der übrigen Mitglieder, darunter die Hälfte der weiteren Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen.

(8) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.