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§ 9 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SenG – Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger

(1) Die Mitglieder des Senats dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen oder Sachverständige in einem Zivilprozess, Strafprozess, Verwaltungsstreitverfahren oder in einem anderen Verfahren nur mit Genehmigung des Senats vernommen werden. Die Genehmigung zur Vernehmung als Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Über andere Umstände dürfen die im Amte befindlichen Mitglieder des Senats als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn der Senat erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.