Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SeilbG LSA – Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen

(1) Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nur-errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die Seilbahnaufsichtsbehörde bestätigt, dass die Betriebssicherheit der Seilbahn nicht beeinträchtigt wird.

(2) Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen insbesondere Anpflanzungen aller Art, Zäune und Stapel nicht angelegt oder geändert sowie Erdbewegungen nicht durchgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit der Seilbahn dadurch beeinträchtigt wird.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der Nähe einer Seilbahn haben auf Anordnung der Seilbahnaufsichtsbehörde Einrichtungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit der Seilbahn durch Einwirkungen der Natur, insbesondere Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Schlamm- und Gerölllawinen, abzuwehren.

(4) Bei geplanten Seilbahnen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der technischen Planung gemäß § 5.

(5) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die teilweise oder vollständige Beseitigung einer nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Beeinträchtigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(6) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Nach Ablauf der Frist kann die örtlich zuständige Seilbahnaufsichtsbehörde das Seilbahnunternehmen zur Durchführung der Maßnahmen ermächtigen; die Ermächtigung bedarf der Schriftform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der örtlich zuständigen Seilbahnaufsichtsbehörde selbst durchführen.

(7) Das Seilbahnunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Baubeschränkungen und Bauschutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen. Sollte keine Einigung zur Höhe der monetären Entschädigung zwischen den Betroffenen und dem Seilbahnunternehmer zustande kommen, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.