Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SchutzbG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Schutzbereichbehörden

Titel: Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchutzbG
Gliederungs-Nr.: 54-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchutzbG

(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.

(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundesverwaltung übertragen.

(3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.