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§ 9 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt I – Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätssicherung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchulG – Qualitätssicherung und Evaluation

(1) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet. Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation unter Einschluss von Methoden der empirischen Sozialforschung ermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Die Schulaufsichten können mit den Schulleitungen kriteriengestützte Zielvereinbarungen (Schulverträge) zur Verbesserung der Schulqualität abschließen.

(2) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören. Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen. Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden. Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Evaluationsprogramm für die Schule. Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Evaluationsbericht vor.

(3) Die externe Evaluation einer Schule obliegt der Schulaufsichtsbehörde; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die externe Evaluation dient dazu, die Standards, die für die Schulen gelten, zu sichern, die Entwicklung und Fortschreibung der Schulprogramme zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Unterricht und Erziehung, Schulorganisation und Schulleben zu liefern sowie die Gleichwertigkeit, Durchgängigkeit und Durchlässigkeit des schulischen Bildungsangebots zu gewährleisten. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Mehrzahl von Schulen oder deren Klassen, Kurse und Stufen zum Zwecke schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen evaluieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Bezirken, Schularten und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen berichtet wird; die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung

  1. 1.

    der internen Evaluation,

  2. 2.

    der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,

  3. 3.

    zentraler Schulleistungsuntersuchungen.