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§ 9 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchulG M-V – Rahmenpläne

(1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.

(2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fachbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.