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§ 9 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchStG

Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von der Leitung des Amtsgerichtes, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt. Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie kann Weisungen erteilen. Sie bearbeitet Beschwerden über die Schiedsperson.