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§ 9 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 9 SammlG – Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet oder veranstalten will, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Das Gleiche gilt für die Veranstalter von Sammlungen, die nach § 1 Abs. 2 keiner Erlaubnis bedürfen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung der Auflagen abhängig machen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,

  1. 1.
    wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder
  2. 2.
    wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder
  3. 3.
    wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter schriftlich verpflichten, zukünftige Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zweck und Zeit der Sammlung schriftlich anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn die Sammlung nach Absatz 3 verboten worden ist.

(5) Der Sammlungsertrag darf nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in dem Spendenbrief oder dem öffentlichen Aufruf angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen oder ist die Sammlung verboten worden, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen.

(6) § 7 gilt entsprechend.