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§ 9 SächsStrG
Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 1. Abschnitt – Grundvorschriften

Titel: Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStrG
Gliederungs-Nr.: 471-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsStrG – Straßenbaulast

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes, sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen.

(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Beim Streuen ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten.