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§ 9 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SächsLVO – Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst

Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

NoteNotenstufeBeschreibung
1sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.