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§ 9 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdbezirke

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsLJagdG – Verwaltungsjagdbezirke  (1)

(1) In Jagdbezirken, auf denen die Jagdausübung dem Staatsbetrieb Sachsenforst zusteht und in von ihm verpachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes und der §§ 2 und 29 dieses Gesetzes die Befugnisse der Jagdbehörden von dem Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen.

(2) Inhaber eines gültigen Jagdscheines können in den nicht verpachteten Verwaltungsjagdbezirken neben dem Personal, durch das der Staatsbetrieb Sachsenforst die Jagd ausüben lässt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).