Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsJG – Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.