§ 9 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
§ 9 SächsJAPO – Nichterbringung von Prüfungsleistungen (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)
Soweit ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht erbringt, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note "ungenügend?" (1) (0 Punkte) bewertet.
(1) Red. Anm.:
Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.