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§ 9 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 2 – Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SächsJAPO – Nichterbringung von Prüfungsleistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

Soweit ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht erbringt, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note "ungenügend?" (1) (0 Punkte) bewertet.

(1) Red. Anm.:

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.